9.2.1.Nr.5
§ 7 Abs. 1 und 2 AngG
§ 343 UGB
1. „Handelsgeschäfte“ im Rahmen des AngG sind nur Handelsgeschäfte nach den Art. 271 und 272 des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AngG noch in Geltung gestandenen AHGB idF vor der Nov 1928.
9.2.1.Nr.5
§ 7 Abs. 1 und 2 AngG
§ 343 UGB
1. „Handelsgeschäfte“ im Rahmen des AngG sind nur Handelsgeschäfte nach den Art. 271 und 272 des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AngG noch in Geltung gestandenen AHGB idF vor der Nov 1928.
