9.1.1.Nr.1
§ 53 Abs. 1 BDG
§ 56 Abs. 2 BDG
§ 5 VBG
1. Das Dienstverhältnis erschöpft sich nicht in der Erfüllung der Hauptpflichten, es sind auch Nebenpflichten, insbesondere die Fürsorgepflicht des Dienstgebers bzw. die Treuepflicht des Dienstnehmers, damit verbunden.

