8.4.1.Nr.3
§ 27 Z 4 AngG
§ 1155 Abs. 1 ABGB
1. Ein Arbeitnehmer ist berechtigt, seine Arbeitsleistung solange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber einen bereits fällig gewordenen Lohnrückstand gezahlt hat.
8.4.1.Nr.3
§ 27 Z 4 AngG
§ 1155 Abs. 1 ABGB
1. Ein Arbeitnehmer ist berechtigt, seine Arbeitsleistung solange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber einen bereits fällig gewordenen Lohnrückstand gezahlt hat.
