8.3.4.Nr.4
§ 102 ArbVG
§ 228 ZPO
1. Nach § 228 ZPO kann “auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden„.

