8.3.5.Nr.1
§ 82 lit. f zweiter Fall GewO 1859
1. Die einem Kraftfahrer erteilte Weisung, während seiner Dienstfahrten nicht mit Sexhotlines zu telefonieren, ist durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigt und daher zu befolgen.
8.3.5.Nr.1
§ 82 lit. f zweiter Fall GewO 1859
1. Die einem Kraftfahrer erteilte Weisung, während seiner Dienstfahrten nicht mit Sexhotlines zu telefonieren, ist durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigt und daher zu befolgen.
