8.3.1.Nr.14
§ 1 TAG
§ 18 TAG
Art. 17a StGG
1. Hat ein Dienstnehmer ein Recht auf Beschäftigung, so ist dieses grundsätzlich auch einklagbar.
8.3.1.Nr.14
§ 1 TAG
§ 18 TAG
Art. 17a StGG
1. Hat ein Dienstnehmer ein Recht auf Beschäftigung, so ist dieses grundsätzlich auch einklagbar.
