8.3.1.Nr.13
§§ 21b Abs. 1 RAO
§ 1155 ABGB
§ 12 Abs. 7 GlBG
1. Der Rechtsanwalt hat für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend dem Berufsbild des Rechtsanwalts Sorge zu tragen und ihn dementsprechend hauptberuflich zu verwenden (§ 21b Abs. 1 RAO).

