8.3.1.Nr.5
§ 879 ABGB
§ 1444 ABGB
1. Ein allgemeines Recht jedes Dienstnehmers auf „Beschäftigung“, also das tatsächliche Leisten der übernommenen Dienste, ist nicht anerkannt.
8.3.1.Nr.5
§ 879 ABGB
§ 1444 ABGB
1. Ein allgemeines Recht jedes Dienstnehmers auf „Beschäftigung“, also das tatsächliche Leisten der übernommenen Dienste, ist nicht anerkannt.
