8.3.1.Nr.4
§ 16 ABGB
§ 1157 ABGB
§ 101 ArbVG
§ 381 Z 2 EO
1. Bei Ärzten, bei denen das Brachliegen ihrer Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des chirurgisch-handwerklichen Niveaus führt, besteht schon aus der Natur des abgeschlossenen Dienstvertrages ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung.

