8.3.1.Nr.6
§ 21 SchSpG
§ 381 EO
§ 389 Abs. 1 EO
§ 390 Abs. 1 EO
§ 31 Bundestheater-Ballett-KollV
1. Ein „Recht auf Beschäftigung“ muss bei einem Tänzer zwar nicht erst hergeleitet werden, wenn es ohnehin in § 21 SchSpG normiert ist und der KollV hinsichtlich des Trainings den Dienstgeber ausdrücklich verpflichtet, nach Maßgabe seiner betrieblichen Möglichkeiten mindestens an fünf Tagen in der Woche ein Training anzusetzen.

