8.3.1.Nr.2
§ 6 Abs. 1 AngG
§ 1153 ABGB
1. Der Arbeitnehmer schuldet lediglich eine angemessene Arbeitsleistung, wie sie ohne Schädigung der Gesundheit nach dem individuellen Leistungsvermögen erbracht werden kann, nicht aber einen bestimmten Arbeitserfolg.

