8.3.1.Nr.1
§ 6 Abs. 1 AngG
1. Bei einem durch Befristung unkündbaren Arbeitsverhältnis darf das Weisungsrecht bezüglich der Verwendung nicht zu eng begrenzt werden, da der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht damit rechnen durfte, dass er bei Änderung der Umstände ein arbeitsloses Einkommen beziehen werde.

