8.2.4.Nr.2
§ 1153 ABGB
§ 2 Abs. 2 Z 6 AVRAG
§ 2 Abs. 2 Z. 2 ArbVG
§ 101 ArbVG
Pkt. 39 OS-KV Bord 2015
1. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, also eindeutige, Regelung trifft. Dies gilt gleichermaßen für Kollektivverträge.

