8.2.3.Nr.1
§ 6 Abs. 1 AngG
§ 26 Z 2 letzter Fall AngG
§ 1153 ABGB
1. Im Falle eines Gebietsverkaufsleiters für zwei Bundesländer (Steiermark und Kärnten) stehen die ihm reorganisationsbedingt angebotenen Positionen eines „Leiters Expansion“ mit österreichweiter Zuständigkeit und erheblicher Reisetätigkeit oder eines „kaufmännischen Beraters“, dessen Funktion zweckmäßigerweise von Wien in räumlicher Nähe zur Zentrale zu führen gewesen wäre, mit seinem Dienstvertrag, dem die familiäre Bindung an einen bestimmten Ort (Graz) zugrunde lag, konkret mit dem vereinbarten Dienstort, in Widerspruch.

