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Filialleiter-Bezirksvorgesetzte - Arbeit ausschließlich in Filialen - OGH 28.6.2012, 8 ObA 10/12x

37. LfgOktober 2012

8.2.2.Nr.4

§ 905 ABGB
Art. XVI KollV Handelsangestellte

1. Allgemein ergibt sich der Arbeitsort - sofern er nicht ausdrücklich vereinbart wurde - meist aus dem Standort des Betriebs bei Vertragsabschluss.

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