8.2.2.Nr.4
§ 905 ABGB
Art. XVI KollV Handelsangestellte
1. Allgemein ergibt sich der Arbeitsort - sofern er nicht ausdrücklich vereinbart wurde - meist aus dem Standort des Betriebs bei Vertragsabschluss.
8.2.2.Nr.4
§ 905 ABGB
Art. XVI KollV Handelsangestellte
1. Allgemein ergibt sich der Arbeitsort - sofern er nicht ausdrücklich vereinbart wurde - meist aus dem Standort des Betriebs bei Vertragsabschluss.
