8.2.2.Nr.3
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 905 ABGB
§ 11 Arbeiter-KollV holz- und kunststoffverarbeitendes Gewerbe
1. Sofern der Arbeitsort nicht ausdrücklich vereinbart wurde, ergibt er sich meist schlüssig aus dem Standort des Betriebs bei Vertragsabschluss, doch können Natur und Zweck des Arbeitsverhältnisses (§ 905 ABGB), etwa bei Reisenden, Bauarbeitern oder Monteuren, auch wechselnde Arbeitsorte innerhalb bestimmter Bereiche ergeben.

