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z.B. Baustellen - OGH 17.3.2004, 9 ObA 109/03z

13. LfgOktober 2004

8.2.2.Nr.2

§ 905 ABGB

1. Der Ort, an dem sich der Arbeitnehmer zur Arbeit einzufinden hat (Dienstort, Arbeitsstätte), ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung bzw. ihrer Auslegung (Verkehrssitte).

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