8.2.2.Nr.2
§ 905 ABGB
1. Der Ort, an dem sich der Arbeitnehmer zur Arbeit einzufinden hat (Dienstort, Arbeitsstätte), ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung bzw. ihrer Auslegung (Verkehrssitte).
8.2.2.Nr.2
§ 905 ABGB
1. Der Ort, an dem sich der Arbeitnehmer zur Arbeit einzufinden hat (Dienstort, Arbeitsstätte), ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung bzw. ihrer Auslegung (Verkehrssitte).
