8.2.2.Nr.1
§ 905 ABGB
1. Die RSpr sieht den Begriff „Dienstort“ nicht eng, d.h. auf ein Betriebsgebäude beschränkt, sondern erkennt durchaus, dass der durch den Arbeitsvertrag definierte „Arbeitsort“ auch ein größerer Bereich sein kann.
8.2.2.Nr.1
§ 905 ABGB
1. Die RSpr sieht den Begriff „Dienstort“ nicht eng, d.h. auf ein Betriebsgebäude beschränkt, sondern erkennt durchaus, dass der durch den Arbeitsvertrag definierte „Arbeitsort“ auch ein größerer Bereich sein kann.
