8.2.1.Nr.3
§ 27 Z. 1 Fall 3 AngG
1. Den Grundsätzen der Rsp zur Vertrauensunwürdigkeit entspricht die Auffassung, dass (schon alleine) die wahrheitswidrige Eingabe in das Arbeitszeiterfassungssystem keine bloße Ordnungswidrigkeit darstellt, sondern einen schwerwiegenden Vertrauensbruch, der zur Entlassung berechtigt.

