8.1.2.Nr.14
§ 26b Abs. 5 LDG
1. Die Abberufung einer Schulleiterin ist nach § 26b Abs. 5 LDG gerechtfertigt, wenn ihr Führungsverhalten gemessen an den Anforderungen erhebliche Defizite aufweist, also schwerwiegende und wiederholte Mängel im Führungsverhalten feststehen, die die Sorge zulassen, dass sie ihre Funktion auch in Hinkunft nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise ausüben kann.

