8.1.2.Nr.13
§ 863 ABGB
§ 914 ABGB
§ 915 ABGB
§ 39 Stmk G-VBG 1962
§ 64 Abs. 2a StmK GemeindeO 1967
§ 1 JN
1. Bekämpft der Amtsleiter einer Gemeinde weder seine hoheitliche Abberufung als Amtsleiter noch begehrt er seine öffentlich-rechtliche Wiederbestellung, stützt sich sein Feststellungsbegehren, die ihm zugewiesene Tätigkeit nicht ausüben zu müssen und er weiterhin als Amtsleiter zu beschäftigen sei, auf eine dienstvertragliche (privatrechtliche) Vereinbarung mit der Gemeinde bzw. auf einen Sondervertrag und ist daher der Rechtsweg zulässig.

