8.1.2.Nr.12
§ 6 AngG
§ 863 ABGB
§ 914 f ABGB
§ 1151 ABGB
§ 1153 ABGB
1. War der Arbeitnehmer nach seinem Dienstvertrag als Jurist mit Vertrags- und Angebotsprüfung sowie Vertragserstellung beschäftigt und in unterschiedlichen Abteilungen und mit unterschiedlichen Gewichtungen der Teilbereiche mit der Ausarbeitung und Vorbereitung von Verträgen befasst (im Personalbereich), und soll er nun in einer anderen Abteilung ebenfalls mit Vertragsvorbereitungen und der Bearbeitung von rechtlichen Fragen eingesetzt werden, in Materien, mit denen er schon bisher befasst war, jedoch mit neuem Schwerpunkt, nämlich vermehrt mit studienrechtlichen statt personalrechtlichen Fragestellungen, ist auch die neue Tätigkeit vom Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers umfasst:

