8.2.1.Nr.1
§ 1153 ABGB
1. Wurde zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages eine spezifische, über die demonstrative Anführung des Dienstortes hinausgehende Verwendung nur an einem bestimmten Ort vereinbart, besteht selbst bei gänzlicher Betriebsverlegung in eine andere Gemeinde keine Verpflichtung, die Arbeit an diesem anderen Ort zu leisten.

