8.1.2.Nr.8
§ 1152 ABGB
§ 6 Abs. 1 AngG
Wiener VBO 1995
1. Der Dienstvertrag umschreibt die Gattung der Arbeit und steckt daher den Rahmen der vom Dienstnehmer nach Bedarf auszuführenden Tätigkeiten ab.
8.1.2.Nr.8
§ 1152 ABGB
§ 6 Abs. 1 AngG
Wiener VBO 1995
1. Der Dienstvertrag umschreibt die Gattung der Arbeit und steckt daher den Rahmen der vom Dienstnehmer nach Bedarf auszuführenden Tätigkeiten ab.
