8.1.1.Nr.1
§ 6 AngG
§ 5 Abs. 1 Z 12 BWG
§ 42 Abs. 3 BWG
1. Das sogenannte „Vier-Augen-Prinzip“ kann nicht zu einer wechselseitigen Freizeichnung hinsichtlich der Verantwortung führen.
8.1.1.Nr.1
§ 6 AngG
§ 5 Abs. 1 Z 12 BWG
§ 42 Abs. 3 BWG
1. Das sogenannte „Vier-Augen-Prinzip“ kann nicht zu einer wechselseitigen Freizeichnung hinsichtlich der Verantwortung führen.
