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Zurverfügungstellung der Arbeitskraft - Entgeltmaßstab OGH 3.8.2005, 9 ObA 53/05t

17. LfgFebruar 2006

8.1.1.Nr.2

§ 8 AngG

1. Der Arbeitnehmer schuldet eine auf Zeit abgestellte Arbeitsleistung, nicht aber einen bestimmten Erfolg seiner Arbeitsleistung. Der Umfang seiner Leistungspflicht bestimmt sich nicht nach einem vorgegebenen quantitativen „Soll“.

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