6.2.8.Nr.11
§ 22 Abs.2 lit. a und lit f KollV Universitäten
§ 32 Abs. 2 Z 1 und Z 6 VBG
1. Nach § 22 Abs. 2 lit. a des KollV für ArbeitnehmerInnen der Universitäten kann ein Arbeitnehmer, der erweiterten Kündigungsschutz nach Abs. 1 leg cit genießt, gekündigt werden, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.

