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Erweiterter Kündigungsschutz - OGH 30.8.2022, 8 ObA 53/22k

68. LfgFebruar 2023

6.2.8.Nr.11

§ 22 Abs.2 lit. a und lit f KollV Universitäten
§ 32 Abs. 2 Z 1 und Z 6 VBG

1. Nach § 22 Abs. 2 lit. a des KollV für ArbeitnehmerInnen der Universitäten kann ein Arbeitnehmer, der erweiterten Kündigungsschutz nach Abs. 1 leg cit genießt, gekündigt werden, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.

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