6.2.8.Nr.12
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 101 ArbVG
Pkte. 39, 65.9, 68.1 u 2, 69.2, 69.5 KV-Bord
1. Nach Punkt 39. KV-Bord ist eine örtliche Versetzung nur im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer möglich. Auch die Zustimmung nach § 101 ArbVG ändert daran nichts.
6.2.8.Nr.12
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 101 ArbVG
Pkte. 39, 65.9, 68.1 u 2, 69.2, 69.5 KV-Bord
1. Nach Punkt 39. KV-Bord ist eine örtliche Versetzung nur im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer möglich. Auch die Zustimmung nach § 101 ArbVG ändert daran nichts.
