6.2.8.Nr.10
§ 22 Abs. 1 DO.B
§ 24 Abs. 5 und 6 DO.B
§ 31 Abs. 1 Z 2 DO.B
§ 40 Abs. 5 DO.B
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 879 ABGB
§ 500a, 510 Abs. 3 ZPO
1. Der normative Teil eines KollV wie der DO.B ist nach den Regeln für die Gesetzesauslegung (§§ 6, 7 ABGB) auszulegen. In erster Linie ist daher der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen.

