6.2.8.Nr.7
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 886 Abs. 1 Satz 1 ABGB
§ 15 Z. 2 KollV Zahnarztangestellte
1. Die dem normativen Teil eines Kollektivvertrags angehörenden Bestimmungen sind nach den Regeln für Gesetze (§§ 6, 7 ABGB) auszulegen, und zwar nach ihrem objektiven Inhalt.

