6.2.8.Nr.8
§ 27 Z. 2 AngG
Pkt. 32.6 KollV Bordpersonal (OS-KV 2015)
1. Rechtsfolge von Pkt. 32.6. OS-KV 2015 ist nur, dass das Dienstverhältnis im Fall eines verschuldeten Lizenzverlustes (mit der Folge der Dienstunfähigkeit) berechtigterweise vom Arbeitgeber vorzeitig aufgelöst werden kann.

