6.2.8.Nr.2
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
Art. IV Z 3, V, XVII, XVIII KollV Arbeiter Metallgewerbe
1. Im Metallgewerbe ist für die auf die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit abstellende Dauer der Kündigungsfrist die unmittelbar vorher beim selben Arbeitgeber zurückgelegte Lehrzeit anzurechnen.

