6.2.8.Nr.1
Art. XI Punkt 2 Arbeiter-KollV Güterbeförderungsgewerbe
1. Aus Art. XI Punkt 2 des KollV ergibt sich nach dem bei der Auslegung in erster Linie maßgeblichen Wortsinn eindeutig, dass das dort vorgesehene Schriftformgebot den Fall einer Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung betrifft, die Entlassung und den vorzeitigen Austritt hingegen nicht.

