6.2.5.Nr.3
§ 9 Pkt. III Arbeiter-KollV Baugewerbe und Bauindustrie
1. Ob Anspruch auf Nächtigungsgeld besteht, hängt bei Bestimmungen, die auf die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Arbeitsort zum „Wohnort (Familienwohnsitz)“ abstellen, nicht davon ab, ob am ständigen Wohnort auch die Familie lebt. Der Klammerausdruck besagt nur, dass der ständige Wohnort auch der des Sitzes der Familie sein kann, weil dies den Regelfall darstellt.

