6.2.5.Nr.2
§ 9 Pkt. II KollV Bauindustrie und Baugewerbe
1. Gibt es unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Arbeitsstelle und die notwendige Zeit vom bzw. zum Zielbahnhof zur Einhaltung der festgelegten Arbeitszeit keine ausreichenden Zugverbindungen oder würde der gesamte Zeitaufwand z.B. 5 Stunden betragen, kommt eine zumutbare tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht in Betracht.

