6.2.5.Nr.1
§ 9 Pkt. III Arbeiter-KollV Baugewerbe und Bauindustrie
1. Kollektivvertragsbestimmungen sind nach dem objektiven Inhalt, wie der Wille des Normengebers aus dem Text entnommen werden kann, auszulegen. Dabei ist den Kollektivvertragsparteien zu unterstellen, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen und einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten.

