6.2.6.Nr.1
§ 10 Abs. 1 zweiter und dritter Satz AÜG
Abschnitt VIII Arbeiter-KollV Metallgewerbe
1. Die „Entfernungszulage“ nach Abschnitt VIII, Pkte. 1 - 4 KollV Metallgewerbe ist eine „echte“ Aufwandsentschädigung, die als Abgeltung für jene Mehrkosten gedacht ist, welche insbesondere dadurch anfallen, dass Mahlzeiten auswärts eingenommen werden müssen.

