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Entfernungs- und Montagezulagen, ständiger Betrieb - OGH 7.6.2001, 9 ObA 81/01d

4. LfgNovember 2001

6.2.6.Nr.1

§ 10 Abs. 1 zweiter und dritter Satz AÜG
Abschnitt VIII Arbeiter-KollV Metallgewerbe

1. Die „Entfernungszulage“ nach Abschnitt VIII, Pkte. 1 - 4 KollV Metallgewerbe ist eine „echte“ Aufwandsentschädigung, die als Abgeltung für jene Mehrkosten gedacht ist, welche insbesondere dadurch anfallen, dass Mahlzeiten auswärts eingenommen werden müssen.

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