6.2.4.Nr.2
§ 20a Abs. 1 ARG
§ 44 DO.A
§ 54a DO.A
§ 863 ABGB
1. Bekennt sich ein Kollektivvertrag - wie § 54a Abs. 1 DO.A - grundsätzlich zur Entgeltlichkeit der Rufbereitschaft und sieht er - wie § 44 DO.A - zu diesem Zweck eine Funktionszulage vor, die sowohl qualitative Leistungsunterschiede als auch quantitative Mehrleistungen abgelten soll, ist die damit vorgenommene Pauschalierung des Entgelts für die Rufbereitschaft als solche grundsätzlich ebenso zulässig wie der Ausschluss einer weiteren Abgeltung der Rufbereitschaft.

