6.2.4.Nr.3
VI Z 16 letzter Satz, 24 Arbeiter-KollV EVU
§ 4 Abs. 7 Z 1 AZG (idF vor Nov. 61/2007)
1. Bei der Auslegung einer KollV-Norm darf den KollV-Parteien zumindest im Zweifel unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen und einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen und daher eine Ungleichbehandlung vermeiden wollten.

