6.2.1.Nr.13
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
Art. IX Abs. 6 KollV Metallgewerbe Arbeiter
1. Der normative Teil eines KollV ist gemäß den §§ 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt, also nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und der Absicht des Normgebers auszulegen.

