6.2.1.Nr.12
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 8 Z. 1, Z. 2 KollV
§ 18 KollV
§ 25 KollV
techn. Personal und Verwaltung Vereinigte Bühnen
1. Sind Arbeitnehmerinnen mit 35 Wochenstunden, verteilt auf fünf 7-stündige Arbeitstage pro Woche, als Maskenbildnerinnen mehrere Jahre durchgehend beschäftigt und verrichten sie dieselbe Tätigkeit wie die ständig beschäftigten Dienstnehmerinnen im unregelmäßigen Dienst, sind sie nicht als Tagesaushelferinnen einzustufen.

