6.2.1.Nr.11
§ 3 Abs. 2 AVRAG
V Z. 1 Arbeiter-KollV Metallindustrie
1. Die Kollektivvertragsparteien haben bewusst eine weite Fassung des Abschnitts V Z 1 gewählt.
6.2.1.Nr.11
§ 3 Abs. 2 AVRAG
V Z. 1 Arbeiter-KollV Metallindustrie
1. Die Kollektivvertragsparteien haben bewusst eine weite Fassung des Abschnitts V Z 1 gewählt.
