6.2.1.Nr.8
Gehaltsgruppe E III DO.A
KollV Sozialversicherungsträger
1. Verlangt der maßgebliche Kollektivvertrag für die Einstufung in E III Tätigkeiten, für deren Erledigung ein einschlägiges Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulstudium notwendig ist, kommt es auf das Erfordernis des Studienabschlusses für die Ausübung der Tätigkeit an.

