6.2.1.Nr.9
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 11 Abs. 2 ArbVG
Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG
§ 17 Abs. 8 KollV Angestellte Metallgewerbe
§ 3 Abs. 1 KollV Angestellte Metallgewerbe
§ 21 Abs. 1 KollV Angestellte Metallgewerbe
1. Die Formulierung „Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw. vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrags mit der einer bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellter verbracht hat“ umfasst nicht nur solche Vordienstzeiten bis zum vorgesehenen Höchstausmaß, die er in einer bestimmten Verwendungsgruppe des KollV zurückgelegt hat.

