6.1.2.Nr.1
KollV Straßengesellschaften
§ 8 ABGB
1. Ergänzt ein mit späterem Zusatz-KollV neu eingeführter Punkt mit einer bestimmten materiellen Gehaltserhöhungsregelung das Zusatzprotokoll eines früheren KollV „im Sinne des ursprünglichen Willens der Kollektivvertragsparteien“, gilt diese Ergänzung für die Zeit vor Inkrafttreten des späteren Zusatz-KollV als authentische Interpretation.

