6.1.2.Nr.2
§ 8 ABGB
Art. 141 EG
§ 46 Abs. 1a, Art. LI Abs. 2 und 3 DO.A
1. Authentische Interpretationen durch die Kollektivvertragsparteien treten nicht neben die üblichen Interpretationsmethoden, sondern stellen - unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Kundmachung - einen Akt der Rechtsetzung dar und entfalten somit Normwirkung.

