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Authentische Interpretation: Normwirkung Was gilt bei Verstoß gegen EU-Recht? - OGH 1.12.2004, 9 ObA 90/04g

15. LfgJuni 2005

6.1.2.Nr.2

§ 8 ABGB
Art. 141 EG
§ 46 Abs. 1a, Art. LI Abs. 2 und 3 DO.A

1. Authentische Interpretationen durch die Kollektivvertragsparteien treten nicht neben die üblichen Interpretationsmethoden, sondern stellen - unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Kundmachung - einen Akt der Rechtsetzung dar und entfalten somit Normwirkung.

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