5.11.2.Nr.3
Art. 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Rom I-VO
§ 20 Abs. 2 und 3 AngG
§ 8 ArbVG
§ 12 ArbVG
§ 105 Abs. 3-7 ArbVG
§ 107 ArbVG
§ 2 Abs. 3 LSD-BG
§ 3 Abs. 2 LSD-BG
Art 45 AEUV
1. Erfolgte mit einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber eine schlüssige Rechtswahl zu Gunsten deutschen Rechts, darf diese nach Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO dem Arbeitnehmer nicht den Schutz entziehen, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, die mangels einer Rechtswahl anzuwenden wären.

