5.11.2.Nr.2
§ 3 Abs. 2 LSD-BG
§ 8 Z 1 ArbVG
§ 43 Abs. 5 WKG
§ 153 GewO
1. Einem Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, dessen Arbeitgeber seinen Sitz nicht in Österreich hat und nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, steht zwingend Anspruch auf jenes kollektivvertragliche Entgelt zu, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.

