5.11.2.Nr.1
§ 7 AVRAG
§ 16 AVRAG
Art. 6 Abs. 1 und 2 lit. a EVÜ
1. Grundsätzlich kann gemäß EVÜ das anzuwendende Arbeitsrecht gewählt werden, die Rechtswahl steht jedoch unter einem Günstigkeitsvorbehalt.
5.11.2.Nr.1
§ 7 AVRAG
§ 16 AVRAG
Art. 6 Abs. 1 und 2 lit. a EVÜ
1. Grundsätzlich kann gemäß EVÜ das anzuwendende Arbeitsrecht gewählt werden, die Rechtswahl steht jedoch unter einem Günstigkeitsvorbehalt.
