5.11.1.Nr.12
§ 8 Z 1 ArbVG
§ 44 Abs. 2 WKG
§ 2 Abs. 1 lit. b KollV Berufsgruppe Immobilienverwalter
1. Ein Arbeitgeber ist auch dann vom Kollektivvertrag erfasst, wenn er die seine Mitgliedschaft bewirkende Berechtigung nicht ausübt.
5.11.1.Nr.12
§ 8 Z 1 ArbVG
§ 44 Abs. 2 WKG
§ 2 Abs. 1 lit. b KollV Berufsgruppe Immobilienverwalter
1. Ein Arbeitgeber ist auch dann vom Kollektivvertrag erfasst, wenn er die seine Mitgliedschaft bewirkende Berechtigung nicht ausübt.
